Arten der Schadensabrechnungen


KFZ Gutachter Frankfurt am Main

Vier-Stufen-Modell zur Schadensabrechnung

 

Abrechnung auf Reparatur- oder Totalschadenbasis?

Ob Sie als Anspruchsteller auf Reparaturbasis oder Totalschadenbasis über die gegnerische Versicherung abrechnen können, ergibt sich aus dem sogenannten „Vier-Stufen-Modell“ des BGH (Bundesgerichtshofs).

Die vier Abrechnungsstufen unterscheiden sich nach der Schadenschwere …

1. Stufe

Wenn der Reparaturaufwand geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand ist.

2. Stufe

Wenn der Reparaturaufwand zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert liegt.

3. Stufe

Wenn der Reparaturaufwand bei bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt.

4. Stufe

Wenn der Reparaturaufwand bei über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt .

Reparaturaufwand (RA = RK + WM/MW) im reparaturwürdigen Zustand

Unter dem Reparaturaufwand (RA) auch Wiederherstellungsaufwand genannt, sind die Reparaturkosten (RK) inkl. MwSt. zuzüglich merkantile Wertminderung (WM) auch Minderwert (MW) genannt, welches steuerneutral zu verstehen ist.

Wiederbeschaffungsaufwand (WBA = WBW/WB – RW) im Totalschaden

Unter dem Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) ist der Wiederbeschaffungswert (WBW/WB) inkl. MwSt. abzüglich Restwert (RW) inkl. MwSt. zu verstehen.


Fiktive (abstrakte) Abrechnung

 

Sie verfolgen keine Reparaturabsicht?

Abrechnung auf Basis des Kfz-Sachverständigengutachtens

(Auszahlung auf Grundlage des Kfz-Sachverständigengutachtens)

Bei einem Reparaturschaden bekommen Sie die Reparaturkosten exkl. MwSt. ausgezahlt …

  • Ihnen stehen als Schadenersatzanspruch die Reparaturkosten zu, Sie erhalten entsprechend nach § 249 II S.2 BGB die ausgewiesenen Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer).

Bei einem einfachen oder wirtschaftlichen Totalschaden bekommen Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ausgezahlt …

Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung:

  • Ihnen steht der Anspruch auf einen Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes inkl. MwSt. (zuzüglich der 19% bei einer Regelversteuerung bzw. 2,4% bei einer Differenzversteuerung) abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges zu.

Mit Vorsteuerabzugsberechtigung:

  • Ihnen steht dann lediglich nur der Anspruch auf einen Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne MwSt. (abzüglich der 19% bei einer Regelversteuerung bzw. 2,4% bei einer Differenzversteuerung) abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges zu.

Konkrete Abrechnung

 

Sie verfolgen eine Reparaturabsicht?

Abrechnung auf Basis einer Reparaturkostenrechnung

(Auszahlung auf Grundlage eines Nachweises über aufgewendete Kosten)

Bei einem Reparaturschaden bekommen Sie zunächst die Reparaturkosten exkl. MwSt. ausgezahlt und den Restbetrag (MwSt.) bei Vorlage der Reparaturrechnung  …

  • Ihnen stehen als Schadenersatzanspruch die Reparaturkosten zu, Sie erhalten entsprechend nach § 249 II S.2 BGB die ausgewiesenen Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer). Bei Nachreichung der Reparaturrechnung wird die MwSt. dann nachträglich ausgezahlt. 

Bei einem einfachen Totalschaden bekommen Sie zunächst den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ausgezahlt und den Restbetrag nur unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt …

Ein Integritätsinteresse muß bestehen:

  • Hier muss ein Zustand aus privat unerlässlich wichtigen Bindungsgründen vorliegen.
  • Sie müssen das Fahrzeug dann zwingend mind. 6 Monate weiterhin fahren ohne es verkaufen zu dürfen.

Der Reparaturweg darf die 130% Opfergrenze (30% Integritätszuschlag) nicht übersteigen:

  • Die Fachwerkstatt muss der gegnerischen Versicherung garantieren, das die Reparaturkosten inkl. MwSt. innerhalb der 130% Grenze bleibt.
  • Die Reparatur muss zeitnah und vollständig (fach- und sachgerecht) nach den Vorgaben des Sachverständigen gemäß Kfz-Sachverständigengutachten durchgeführt werden, nur dann dürfen die Reparaturkosten inkl. MwSt. den Wiederbeschaffungswert um bis zu 130% übersteigen.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden bekommen Sie zunächst den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ausgezahlt und den Restbetrag nur unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt …

Unwirtschaftlichkeitsbetrachtung:

  • Hierbei übersteigt die Schadenschwere die 130% Opfergrenze (30% Integritätszuschlag).
  • Eine Reparaturdurchführung wird als unwirtschaftlich betrachtet, somit übernimmt die gegnerische Versicherung keine Reparaturkosten zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Ein Integritätsinteresse ist eine selbstverständliche Voraussetzung:

  • Hier muss ein Zustand aus privat unerlässlich wichtigen Bindungsgründen vorliegen.
  • Sie müssen das Fahrzeug dann zwingend mind. 6 Monate weiterhin fahren ohne es verkaufen zu dürfen.

Günstigere Stundensätze und/oder Gebrauchtteile Anschaffung, um innerhalb der 130% Grenze zu liegen:

  • Falls günstigere Stundenverrechnungssätze und/oder Gebrauchtteile verwendet werden können, um bei einer geringen Überschreitung der 130% Opfergrenze (30% Integritätszuschlag) die Reparaturkosten inkl. MwSt. auf unter oder genau 130% zu senken, würde die gegnerische Versicherung unter dieser speziellen Voraussetzung die Reparaturkosten zuzüglich der Mehrwertsteuer übernehmen.
  • Die Fachwerkstatt muss der gegnerischen Versicherung garantieren, daß die Reparaturkosten inkl. MwSt. auf max. 130% des Wiederbeschaffungswertes bleiben.
  • Die Fachwerkstatt hat die Gebrauchtteile zu beschaffen.

Sonderabrechnungsmethode 1

 

Abrechnung auf Basis des Kfz-Sachverständigengutachtens

(Auszahlung auf Grundlage des Kfz-Sachverständigengutachtens)

Vorzeitige Auszahlung über die eigene Kfz-Vollkaskoversicherung (spätere interne Abrechnung zwischen beiden Versicherungen) …

  • Falls Sie zu 100% unschuldig (eindeutige Haftung) sein sollten und eine eventuelle komplizierte und/oder langanhaltende Schadensregulierung auf Sie wartet, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Sachschaden (Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert) gemäß Sachverständigengutachten inkl. die Sachverständigenkosten über Ihre eigene Kfz-Vollkaskoversicherung vorzeitig erst einmal auszahlen zu lassen.
  • Sie sollten vorher noch mit Ihrer Versicherung abklären, wie die Kostenübernahme des Ihrerseits bereits bauftragten öffentlichen Gutachters geregelt wird. Bekanntlich schickt Ihre eigene Versicherung einen Sachverständigen zur Begutachtung raus, normal haben Sie kein Anrecht auf einen öffentlichen Sachverständigen. 
  • Diese spezielle Methode bringt Ihnen den Vorteil, daß Sie bei einem hohen Schaden weiterhin liquide (zahlungsfähig) bleiben, um Ihr privates Fahrzeug oder betriebliches Fahrzeug (Nutzfahrzeug) zeitnahe reparieren lassen zu können, somit sind längere Prüfungs- und Auszahlungszeiten ausgeschlossen.
  • Der Nachteil der Methode ist, daß bei einer Mitverschuldung (Teilschuld) Ihre Schadenfreiheitsklasse ohne eines greifenden Rabattschutzes bleibend abgestuft wird. Nur bei einer eindeutigen Haftung (100%-ge Unschuld) findet eine spätere Anpassung Ihrer Vollkasko statt.
  • Sie sollten sich über die angesprochene Anpassung zu Ihrer Vollkasko mit Ihrer Versicherung über die Rahmenbedingungen (Rückstufung in die alte SF-Klasse oder sonstige Anpassungen) vorher erkundigen.
  • Es erfolgt eine spätere interne Abrechnung zwischen beiden Versicherungen, sobald ein eindeutiger Beschluß zur Schadensregulierung fest steht.

Sonderabrechnungsmethode 2

 

Abrechnung auf Basis eines Ankaufsangebots

(Auszahlung auf Grundlage eines Ankaufsangebots)

Vorzeitige Auszahlung innerhalb von 48 Std. durch ein Aufkaufangebot (die Risikoprüfung bestimmt die Auszahlungshöhe) über eine Fremdorganisation …

  • Es bietet sich für den Anspruchsteller eine Schadenersatzabrechnung an, bei dem der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche in Form eines Aufkaufangebots (die Risikoprüfung bestimmt die Auszahlungshöhe) innerhalb von 48 Std. über eine Fremdorganisation ausgezahlt bekommt.
  • Diese spezielle Methode bringt Ihnen den Vorteil, daß Sie bei einem hohen Schaden weiterhin Liquide (zahlungsfähig) bleiben, um Ihr Fahrzeug zeitnahe reparieren lassen zu können, somit sind längere Prüfungs- und Auszahlungszeiten ausgeschlossen.

Abrechnungsrelevant

 

Richtige Abrechnungsmethode

Wahlrecht zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung …

  • Falls Sie sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Schadensregulierung befinden und sich bereits für eine bestimmte Abrechnungsmethode entschieden haben, aber Sie sich dann umentscheiden möchten, führt dies zu Problemen mit der gegnerischen Versicherung.

Restwertproblematik

Bei einer Annäherung (ca. 70%) bzw. Ersteintritt eines Totalschadenfalls

Rechtsverstoß durch Einholung höherer Restwertangebote:

  • Trotz klarer Sach- und Rechtslage und vorliegendem Restwert gemäß Kfz-Sachverständigengutachten, versucht die gegnerische Versicherung vorsätzlich Ihre Schadenersatzansprüche mit einem höheren Restwertangebot auf Basis der Schadenminderungspflicht urheberrechtswidrig zu mindern.
  • Hier ist zu beachten, daß die gegnerische Versicherung bei einer Annäherung (ca. 70%) eines Totalschadenfalls uns mit der Restwertermittlung zur Vergleichskontrolle zu beauftragen hat, da wir die Urheberrechte über die im Kfz-Sachverständigengutachten abgebildeten Lichtbilder besitzen.
  • In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Urheberrecht, daß jedes einzelne Lichtbild im Kfz-Sachverständigengutachten ein eigenes Schutzrechtsobjekt ist und ohne unsere Berechtigung/Einwilligung eine Einstellung dieser Lichtbilder in eine Internet-Restwertbörse eine Urheberrechtsverletzung ist (BGH NJW 93, 1849 = DAR 93,251). 

Lösungswege (ohne ein Rechtsstreit zu führen) mit Vorsicht:

  • Wenn Sie bereits, bevor die gegnerische Versicherung Ihnen ein konkretes Restwertangebot zugrunde legt, Ihr total beschädigtes Fahrzeug mindestens in Höhe des Restwertes gemäß Kfz-Sachverständigengutachten veräußert haben sollten, zieht die gegnerische Versicherung das höhere Restwertangebot zurück. Hierzu muß lediglich nur ein Kaufvertrag vorgelegt werden.

    VORSICHT

    Sie sollten hierzu folgendes wissen, wenn Sie Ihr Fahrzeug zu einem höheren Verkaufswert als dem Wiederbeschaffungswert gewinnbringend verkaufen sollten, würde Ihnen somit faktisch kein wirtschaftlicher Schaden mehr entstanden sein. In diesem Fall, würden Sie somit keine Schadenersatzansprüche mehr besitzen und die gegnerische Versicherung würde dann sogar auch die Sachverständigen- und Anwaltskosten nicht übernehmen, welches zur Folge hätte, dass Sie als Auftraggeber diese Kosten selber zu tragen hätten.

  • Falls Sie nicht vorhaben Ihr Fahrzeug zu veräußern, müssen Sie den Willen zur Weiternutzung nachweisen, indem Sie das Fahrzeug noch für ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten weiter nutzen. Weiterhin muß sich das Fahrzeug nachweislich mindestens im verkehrssicheren (Teilreparatur) Zustand befinden, um den Differenzbetrag zwischen dem Restwert der gegnerischen Versicherung und dem der im Kfz-Sachverständigengutachten ermittelt wurde, zurück zu fordern.
  • Falls das Fahrzeug kein echter wirtschaftlicher Totalschaden ist und Sie sich von einer fiktiven Abrechnung auf eine konkrete Abrechnung zur Reparaturdurchführung entscheiden, zieht die gegnerische Versicherung Ihr Restwert-Kaufangebot zurück.

Bei zuvor nicht reparierten Totalschadenfällen

Wiederbeschaffungswert = Alter Restwert:

  • Trifft ein erneuter (weiterer) Verkehrsunfall oder Schadenfall auf einen zuvor nicht reparierten Totalschadenfall (mit einem geringem Restwert), liegt hiermit eine weitere Problematik vor, da der zuvor ermittelte Restwert aus dem ersten Totalschadenfall die Höhe des Wiederbeschaffungswertes bestimmt. 
  • Die neue Schadenhöhe und der geringe Wiederbeschaffungswert (alter Restwert) führt hierdurch zu einer erneuten Totalschadenabrechnung. Diese Problematik führt dazu, dass der geringe Wiederbeschaffungswert (alter Restwert) abzüglich des einzuholenden neuen Restwertes gedrückt wird und Sie als Geschädigter eine noch geringe Schadenersatzsumme erhalten.

Randinformation: Abwrackprämie auf das Totalschadenfahrzeug

  • Sie sollten unabhängig von der Restwertproblematik auch wissen, daß Sie für Ihr totalbeschädigtes Fahrzeug aufgrund eines verwertbaren Restwertes eine Abwrackprämie beim Kauf eines „neues Fahrzeuges“ (Neu- oder mind. Jahresfahrzeug) beim Händler staatliche Zuschüsse bei Bedingungseintritt erhalten können.

Neuwagenersatz (Sonderfallregelung)

Bei Eintritt des Sonderfalls (unechter Totalschaden) bekommen Sie den Neuwagenwert ausgezahlt …

  • Bei Eintritt des Sonderfalls (unechter Totalschaden) hat der Geschädigte das Recht, für sein noch neuwertiges Fahrzeug, einen Neuwagen ohne Abzüge zu beanspruchen. Der Geschädigte braucht sich auch nicht auf den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) verweisen zu lassen.
  • Ein Sonderfall (unechter Totalschaden) liegt dann vor, wenn eine Reparatur nicht unwirtschaftlich, sondern unzumutbar ist. Nach vorherrschender Rechtssprechung darf das Fahrzeugalter nicht älter als 1 Monat sein, die Laufleistung darf 1000 km (in äußersten Fällen bis zu 3000 km) nicht übersteigen und es muss vor allem eine erhebliche, in das Fahrzeuggefüge (Fahrzeugkarosserie) eingreifende Schadenschwere vorliegen.

Sicherungsübereignung des Anspruchs


Anspruchsübereignung bei Finanzierungs- oder Leasingfahrzeugen 

Allgemeine Grundlagen zum Darlehensvertrag und Vorgehensweisen:

  • Sie müssen jeden Verkehrsunfall oder Schadenfall bei der Darlehensbank melden. Laut Darlehensvertrag sind Sie in der Regel nur der Fahrzeughalter, die Bank ist der eigentliche Fahrzeugeigentümer (im Besitz vom Fahrzeugbrief) und somit auch der direkte Anspruchsteller (Inhaber der Forderungsrechte).
  • In der Regel erteilt die Darlehensbank dem Fahrzeughalter eine Reparaturfreigabe und Reparaturanweisungen (wo das Fahrzeug repariert werden soll). Das beschädigte Fahrzeug muss vollständig (fach- und sachgerecht) nach den Vorgaben des Sachverständigen gemäß Kfz-Sachverständigengutachten in der Regel in einer Fachwerkstatt der Marke selbst oder Vertragspartnerwerkstatt bzw. autorisiertem Reparaturbetrieb repariert werden. Bei eigenständiger Vorleistung (Vorkasse), um nicht länger auf die Reparaturfreigabe zu warten, erhält der Fahrzeughalter die Schadensumme erst nach Vorlage einer Reparaturbestätigung des Kfz-Sachverständigen oder Reparaturkostenrechnung des Reparaturbetriebes. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass man die Reparatur über eine Sicherungsabtretung mit der Fachwerkstatt abwickelt, somit würde dann die Werkstatt mit der gegnerischen Versicherung direkt abrechnen.
  • Bei einer eingetretenen merkantile Wertminderung, würde dieser Betrag bei der der Darlehensbank verbleiben. Sie würden für die Reparaturdauer lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten, fall Sie kein Mietwagen (Ersatzfahrzeug) beanspruchen würden. 

Arten der Aktivlegitimationen (Sicherungsübereignung oder Fahrzeugablöse):

  • Sie könnten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall oder Schadenfall nur dann im eigenen Namen geltend machen, falls die Schadensumme nicht über 2000 € Netto (die Summe kann variieren) beträgt oder die Darlehensbank Ihnen die Schadenersatzansprüche in Form einer Abtretung abtritt, um Sie zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt.
  • Falls die Schadensumme über 2000 € Netto liegt und/oder Sie von der Darlehensbank keine Sicherungsübereignung über das Fahrzeug erhalten, sind Sie somit nicht aktivlegitimiert, d.h. Sie sind dann nicht der Anspruchsteller und die Darlehensbank erhält den Schadenersatz. Falls Sie aber bereits mind. 51% abgezahlt haben sollten, wäre es ratsam mit einem Anwalt abzuklären, ob Sie hierdurch bereits das Recht besitzen würden, den Schadenersatz zu beanspruchen.
  • Sie könnten bei großem Interesse, dass Fahrzeug über die restliche Ablösesumme ablösen. Somit wären Sie dann ab sofort der eigentliche Fahrzeugeigentümer (im Besitz vom Fahrzeugbrief) und zugleich der Anspruchsteller (aktivlegitimiert), um die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Die Auszahlung würde dann direkt an Sie, als neuen Fahrzeugeigentümer übergehen. Ein weiterer Vorteil liegt in der Hand, Sie hätten somit auch keine weiteren Darlehenszinsen mehr zu zahlen.

Erstattung der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.)

Die gesetzliche Mehrwertsteuer bekommen Sie nur unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt …

Reparaturkostenrechnung gemäß Kfz-Sachverständigengutachten:

  • Wenn Sie die Reparaturkostenrechnung in Höhe der Reparaturkosten gemäß Kfz-Sachverständigengutachten der gegnerischen Versicherung nachreichen, wird die Mehrwertsteuer nachträglich vollständig übernommen.

Abweichende Reparaturkostenrechnung gemäß Kfz-Sachverständigengutachten:

  • Wenn Sie die Reparaturkostenrechnung abweichend vom Kfz-Sachverständigengutachten der gegnerischen Versicherung nachreichen, wird die Mehrwertsteuer aus der abweichenden Reparaturkostenrechnung nachträglich vollständig übernommen.

Grundlagen zu den gesetzlichen Mehrwertsteuern (MwSt.)


Steuerliche Abrechnungsgrundlagen …

  • Im Schadenfall wird die gesetzliche Mehrwertsteuer (Vorsteuer) nur so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist und das hängt u.a. vom Alter und Schadenschwere (Schadentyp) des verunfallten oder beschädigten Fahrzeugs ab.

Vorsteuerabzugsberechtigung …

Bei steuerlicher Abschreibung des Fahrzeugs:

  • Falls Sie die Mehrwertsteuer (Vorsteuer) des Fahrzeugs aufgrund einer Selbständigkeit im Hauptgewerbe abführen können, zahlt die gegnerische Versicherung die gesetzliche Mehrwertsteuer (Vorsteuer) aus der Kostenrechnung des Sachverständigen und aus dem Wiederbeschaffungswert bei Regelversteuerung (19% MwSt.) sowie bei Differenzversteuerung (2,4% MwSt.) nicht aus. Die Mehrwertsteuer (Vorsteuer) aus der Kostenrechnung des Sachverständigen, müssen Sie wegen abgetretener Rechtslage (Abtretungserklärung im Werkvertrag) der Abrechnungsstelle für Sachverständige zahlen. Die gegnerische Versicherung zahlt diese nicht aus, da Sie berechtigt sind, diese Mehrwertsteuern (Vorsteuern) bei Ihrer Umsatzsteuererklärung abzusetzen.