Rechtsbelehrungen zu Kürzungen


KFZ Gutachter Frankfurt am Main

 

Gutachtenpositionen

 

Wer kennt sie nicht, die „Prüfberichte und Gegengutachten“ die von der gegnerischen Versicherung beauftragten Kürzungsunternehmen?

Prüfberichte von Kürzungsunternehmen und Gegengutachten von externen Sachverständigen Büros:

  • Bekannte Kürzungsunternehmen zur Erstellung von sogenannten Prüfberichten („Prüfung Gutachten“) wären die DEKRA, ControlExpert, HP Claims Controling, SSH, SSV, Eucon, KRUG. Es sollen noch weitere solcher Firmen existieren, die von der Versicherungswirtschaft beauftragt werden, häufig sind diese von den Versicherungen sogar selbst gegründet. Somit kann von einer „unabhängigen“ Organisation insoweit also keine Rede sein! Derartige Gutachtenprüfberichte werden in aller Regel nicht auf der Grundlage gesicherter Kenntnisse erstellt. Es handelt sich um eine schematisierte und automatisierte Prüfung, ohne sich mit dem konkreten Einzelfall zu beschäftigen. (Quelle: Rechtsanwalt Oliver Gerhars)  
  • VOX TV (15.04.2012) berichtet: Der Geschäftsführer der ControlExpert, Gerhard Witte äußerte sich wie folgt: „Wir sind keine Sachverständigenorganisation, sondern wir prüfen schematisiert und automatisiert Vorgänge und wenn wir auf Diskrepanzen stoßen zwischen den hier eingehenden Belegen und anerkannten Regeln der Technik und Herstellervorgaben, dann erscheint das bei uns auf einem Prüfbericht und was letztendlich der Versicherer mit diesem Prüfbericht macht, ist Sache des Versicherers oder der Flotten-Leasinggesellschaft und nicht unsere Baustelle und auch nicht von uns zu verantworten.“ FOKUS berichtet: Der Leiter der DEKRA, Helmut Zeisberger äußerte sich wie folgt: „Wenn wir kürzen heißt das nicht, dass die Kalkulation des Gutachters zuvor falsch war.“ Um juristisch unangreifbar zu sein, weist die Dekra in ihren Prüfberichten explizit darauf hin, dass sie „auftragsgemäß“ gekürzt habe – im Auftrag der Versicherung.“ (Quelle: Rechtsanwalt Oliver Gerhars) 
  • Somit handelt es sich um keine einzellfallbezogenen Prüfberichte, infolge willkürliche und standardisierte Kürzungen (Minderungen und/oder Streichungen), die nach einer elektronischen Überprüfung – oft ohne die technischen und rechtlichen Gegebenheiten zu beachten – durch unterschiedliche Unternehmen (die zum Teil nicht mehr erwähnt werden) im Auftrag nach Kürzungsvorgaben der gegnerischen Versicherung vorgenommen werden. Darin sind nicht nur die Kleinersatzteile (Kleinteile bzw. Befestigungssätze), VerbringungskostenUPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge), Entsorgungskosten, amtliche Kosten, Reinigungskosten, Probefahrtkosten, merkantile (wirtschaftliche) Wertminderungen und Beilackierungskosten gänzlich gestrichen, sondern auch die im Kfz-Sachverständigengutachten aufgeführten Arbeitslöhne der markengebundenen Fachwerkstatt auf geringere Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstätte (Werkstattverweisung) der gegnerischen Versicherungen gemindert.
  • Die Kürzungen (Minderungen und/oder Streichungen) werden damit begründet, dass die Fahrzeugreparatur auch für geringere Arbeitslöhne (Stundenverrechnungssätze) in einer von der gegnerischen Versicherung bekannt gegebenen Referenzbetriebs (Werkstattauferlegung) durchgeführt werden kann. Die im Kfz-Sachverständigengutachten aufgeführten Kleinersatzteile (Kleinteile bzw. Befestigungssätze), Verbringungskosten, UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge), Entsorgungskosten, amtliche Kosten, Reinigungskosten und Probefahrtkosten würden bei fiktiver Schadensabrechnung angeblich nicht anfallen und seien daher nicht erstattungsfähig. Die Beilackierungskosten würden angeblich auch bei fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen der Lackierung, aus Gründen der Farbtonsicherheit nicht erforderlich sein oder bei umbaufähigen und nicht beschädigten Anbauteilen würden angeblich Beilackierungskosten nicht anfallen. Eine merkantile (wirtschaftliche) Wertminderung wird in den meisten Fällen ohne Grundlage als nicht vertretbar angesehen, somit seien diese daher angeblich auch nicht erstattungsfähig.
  • Derartige Gutachtenpositionen sind schwerwiegend rechtliche Kürzungen (Minderungen und/oder Streichungen), welche durch einen Rechtsanwalt entweder außergerichtlich geltend gemacht oder gerichtlich prozessiert werden müssen. Sofern Sie gerichtlich prozessieren sollten, empfehlen wir Ihnen strengstens, einen gerichtlichen Sachverständigen richterlich bestellen zu lassen, um eine eindeutige Klärung der Sachverhalte, vor allem zur Plausibilitätsprüfung in Punkto Referenzwerkstatt (Referenzbetrieb) zu schaffen. Es empfiehlt sich sehr, eine bereits laufende Kfz-Rechtsschutz zu besitzen, um keinem gerichtlichem prozessualen Risiko (Prozesskostenrisiko) zu unterlaufen. Falls keine greifende Kfz-Rechtsschutz existiert und der Haftung nach kein Verschulden vorliegt, werden die Rechtsanwaltskosten (des bereits eingeschalteten Rechtsanwalts) sofern es außergerichtlich bleibt, von der gegnerischen Versicherung getragen.

 

Welche Beeinflussungen wertbildender Faktoren sind unzulässig beziehungsweise bedingt zulässig?

Bedingt zulässige Werkstattverweisung / Werkstattauferlegung

  • Für die Zumutbarkeit der Verweisung an eine Referenzwerkstatt ist die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers auf die absolute Gleichwertigkeit darlegungsbelastet.
  • Der Verweis auf eine günstige Reparatur in einer für den Geschädigten „mühelos zugänglichen“ (nicht mehr als 20 Km) freien Fachwerkstatt ist nur dann zulässig, wenn die gegnerische Versicherung die absolute Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit und Qualitätsstandards einer markengebunden Werkstatt in der Verweiswerkstatt nachweislich darlegen kann. 

Unzumutbarkeitsfall 1 – Einhaltung der Schadenminderungspflicht:

  • Mit den im Gutachten kalkulierten durchschnittlich (mittlere) ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen keiner markengebundenen Fachwerkstatt ist dem Wirtschaftlichkeitsgebot genüge getan. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die billigste Werkstatt zu wählen.

Unzumutbarkeitsfall 2 – Unter 3 Jahre oder markengebundes Service-Heft:

  • Der Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt für den Geschädigten ist dann unzumutbar, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder älter aber regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde, also markengebunden scheckheftgepflegt ist.

Unzumutbarkeitsfall 3 – Prüfbericht ohne Vortragung einer Leistungsübersicht:

  • Liegt dem Prüfbericht lediglich nur eine Aufstellung unserer Schadenskalkulation basierend auf dem Sachverständigengutachten und eine Gegenüberstellung der Stundenverrechnungssätze des angewiesenen Referenzbetriebes zugrunde, somit werden nur die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der angewiesenen Referenzwerkstatt unserer Reparaturkosten-Kalkulation gegenüber gestellt, ohne eine eigene detaillierte Leistungsübersicht vorgenommen zu haben, aus der eine Reparaturkosten-Kalkulation oder die für die Reparatur benötigte Dauer vorgetragen wird. Derartige Prüfberichte beinhalten keine konkreten Kostenvoranschläge und sind als Verweis ungeeignet.
  • Dem Geschädigten nur einen bloßen Vergleich der Stundenverrechnungssätze für die anfallenden Arbeiten zu übermitteln, genügt nicht und sind somit nicht zulässig.
  • Weiterhin müssen die günstigeren Stundenverrechnungssätze auch die marktüblichen Preise der Reparaturwerkstatt sein, die für jeden Kunden „frei zugänglich“ sind. Die Stundenverrechnungssätze müssen allgemeine Aushanglöhne „Laufkundschaftspreise“ sein und dürfen keine „Versicherungsspezialpreise“ sein dessen Löhne nicht den „üblichen“ und jedermann zugänglichen Stundenverrechnungssätzen der Verweiswerkstätte entsprechen. 

Unzumutbarkeitsfall 4 – Ungleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit und Qualitätsstandards:

  • Liegt keine Gleichwertigkeit für den Geschädigten vor, muss sich der Geschädigte im Rahmen seiner Restitutionsmaßnahmen und vor allem im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit nicht auf eine derartige, anderweitige, selbstverständlich günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Als Beispiel, wenn im Rechtsstreit ein gerichtlich bestellter Sachverständiger feststellt, daß die benannte Referenzwerkstatt z.B. ein bestimmtes Motoranalysegerät nicht bereit hält, das in einer Vertragswerkstatt üblicherweise vorhanden ist, liegt dann keine Gleichwertigkeit vor.
  • Eine Ungleichwertigkeit liegt bereits dann vor, wenn nur eins dieser folgenden Kriterien nicht erfüllt werden:
  1. Die Verweisbetriebe müssen den „Eurogarant-Fachbetrieben“ angehören.
  2. Die genannte Werkstatt muss eine markengebundene Werkstatt der Fahrzeugmarke sein.
  3. Die Verweiswerkstätte müssen zertifizierte Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik sein, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert sind.
  4. Die Reparaturarbeiten müssen von einem KFZ-Meister, der im Hinblick auf das betreffende, zu reparierende Fahrzeug, nicht zuletzt aufgrund von Schulungen etc. auf dem neuesten Stand der Technik ist durchgeführt werden.
  5. Die Qualifikationen der freien Karosserie- und Lackierwerkstätte und Spezialisierung der Mitarbeiter sowie Schulungen des Personals in herstellergebundenen Schulungszentren müssen dargelegt werden. Weiterhin muss die Werkstattausstattung, Spezialwerkzeuge und Konstruktionspläne dargelegt werden.
  6. Die Qualitätsstandards müssen regelmäßig vom TÜV, Dekra, GTÜ oder von der KÜS vor Ort kontrolliert werden. Dem Zertifikat muss ersichtlich sein, wie und wann das Zertifikat erstellt wurde und welches Qualitätssicherungskonzept dahinter steht.
  7. Die Reparatur muss unter Verwendung von Hersteller-Originalersatzteilen erfolgen und die Herkunft der Ersatzteile genannt werden. Für die eingebauten Ersatzteile müssen mindestens drei Jahre Garantie sowie eine Sachmängelhaftung auf die Reparaturarbeiten eingeräumt werden. Weiterhin müssen angaben zu den gewährten Garantien für Reparaturarbeiten und die einzubauenden Ersatzteile im einzelnen genannt werden.

Urteile:

  • BGH, 20.Oktober, AZ: VI ZR 53/09
  • OLG München, 13.09.2013, AZ: 10 U 59/13 (133874)
  • AG FFM, 17.01.2014, AZ: 30 C 2744/13(47)
  • AG FFM, 29.06.2012, AZ: 31 C 297/12

 

Unzulässige Kürzungen der Beilackierungskosten (Farbtonangleichungskosten)

 

Gleichmäßige Farbtonsicherheit angrenzender Fahrzeugbauteile und -anbauteile:

  • Im Zuge der Unfallreparatur ist häufig die Beilackierung angrenzender Karosserieteile notwendig, um einen einheitlichen Farbton zu erzielen. Die entstehenden Kosten zählen im Rahmen der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten zu den erforderlichen Aufwendungen und sind deshalb voll zu erstatten.
  • Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtensbasis abgerechnet werden können – unabhängig davon, ob überhaupt eine Reparatur durchgeführt wird oder ob bei Vornahme einer fachgerechten Reparatur tatsächlich genau die im Gutachten bezifferten Kosten anfallen. Es ist nicht ersichtlich, warum für die Lackierkosten etwas anderes gelten sollte. Auch diese sind erstattungsfähig, sofern sie bei der tatsächlichen Durchführung der Reparatur anfallen.
  • Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) empfiehlt deshalb in seiner Beilackierungsrichtlinie, dass eine Aussage über die Erforderlichkeit der Beilackierung bereits im Sachverständigengutachten zu erfolgen hat. Der Kfz-Sachverständige ist als Fachmann in der Lage, anhand objektiver Kriterien und der Inaugenscheinnahme aufgrund seiner Sachkenntnis die Erforderlichkeit der Beilackierung zu beurteilen. Dies ist – ebenso wie das AG Landshut dies auch feststellt – notwendig, da die Beilackierungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu den erforderlichen und erstattungsfähigen Reparaturkosten zählen.

Urteile:

  • AG Landshut, 25.03.2013, AZ: 10 C 2155/12

 

Unzulässige Kürzungen der Kleinersatzteile (Kleinteile bzw. Befestigungssätze), Verbringungskosten, UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge), Entsorgungskosten, Amtliche Kosten

 

Grundsätze bei der fiktiven Abrechnung:

  • Der Geschädigte kann im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich die durch einen Sachverständigen ermittelten vollständigen Nettoreparaturkosten verlangen.
  • Wer fiktiv abrechnet, kann – mit Ausnahme der gesondert geregelten Mehrwertsteuer – alles beanspruchen, was ihn eine tatsächliche Reparatur kosten würde. Wären also bei einer Instandsetzung Kleinersatzteile (Kleinteile: Schrauben, Muttern, Nieten, Halter bzw. Befestigungssätze), Verbringungskosten, UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge), Entsorgungskosten und amtliche Kosten angefallen, besteht somit Schadenersatzanspruch.
  • Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten, zu denen auch die Verbringungskosten gehören, ist nicht erheblich, dass es auch Werkstätten mit angeschlossenem Lackierbetrieb gibt. Maßstab sind die Fabrikats-Werkstätten im Wirtschaftsraum des Geschädigten. Würden alle diese Betriebe UPE-Aufschläge berechnen (oft ist es ja nur noch eine Autohauskette), müsste der Geschädigte sie bei einer Reparatur zahlen. Dann kann er sie auch fiktiv beanspruchen.
  • Schließlich darf nicht vergessen werden, dass eine fiktive Abrechnung absolut nicht bedeuten muss, dass der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lässt.
  • Abzüge sind daher gemäß VW Urteil BGH (sicherlich versicherungsseitig bekannt) nicht gerechtfertigt.

Lackierer- und Karosseriebauerbetriebe sind getrennt zu betrachten:

  • Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Lackierer und Karosseriebauer um zwei verschiedene Handwerksberufe handelt. Es ist auch keineswegs typisch, dass diese in der gleichen Werkstatt angesiedelt sind. Ist eine Lackierung des beschädigten Fahrzeuges im Zuge der Reparatur erforderlich, so gehören die Verbringungskosten zum üblichen Umfang der Reparatur.
  • Zu beachten ist ferner, dass nur wenige Werkstätten die Lackierungsarbeiten selbst ausführen.

Unzulässige Eingreifung in die Dispositionsfreiheit in der Wahl des Reparaturweges des Geschädigten:

  • Der Geschädigte ist Herr des gesamten Restitutionsgeschehens.
  • Er kann dabei frei entscheiden, wie er den Schadensersatzbetrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten die Aufwendung von Verbringungskosten erforderlich ist, hat der Schadensverursacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten.
  • Da der Geschädigte aufgrund der ihm zustehenden Dispositionsfreiheit in der Wahl des Reparaturweges völlig frei ist, kann er von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 BGB beanspruchen.
  • Auch dann, wenn der Geschädigte selbst repariert oder sogar ganz auf die Reparatur verzichtet, kann er die im Reparaturgewerbe üblichen Verbringungskosten ersetzt verlangen.

Rechtsprechungen aus höheren Instanzen und Rechtsliteratur:

  • Nach ganz überwiegender Rechtsansicht in Rechtsprechungen aus höheren Instanzen und Rechtsliteratur sind bei der zulässigen fiktiven Schadensabrechnung auch die vom Kfz-Sachverständigen in seinem Sachverständigengutachen aufgeführten Schadenspositionen „Kleinersatzteile (Kleinteile: Schrauben, Muttern, Nieten, Halter bzw. Befestigungssätze)“, „Verbringungskosten“, „UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge)“, „Entsorgungskosten“, „Amtliche Kosten“ neben den kalkulierten Reparaturkosten vom Schadenverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten, auch dann, wenn sie nicht anfallen.

 

Forderungsfristen (Verjährungen)

 

Gibt es eine Forderungsfrist (Verjährung) bei Kürzungen und Streichungen?

  • Sowohl für Sie, als auch für den Kfz-Sachverständigen gilt das Anrecht, alle Kürzungen (Minderungen und oder Streichungen) innerhalb von 3 Jahren entweder außergerichtlich oder gerichtlich zurück zu fordern. Als Beispiel: Nehmen wir an, die Versicherung hat Ihnen am 01.06.2018 Ihre Schadenersatzansprüche zu unrecht gekürzt, hier gilt dann für Sie, ab Ende 2018 (Anfang 2019) haben Sie dann 3 Jahre Zeit, die gekürzte Summe aus Ihrem Schadenersatzanspruch einzutreiben.