Schadenmanagement der Versicherungen


KFZ Gutachter Frankfurt am Main

 

„Schadenservice“

 

Was steckt hinter dem „Schadenservice“ der gegnerischen Versicherungen tatsächlich?

Wie die gegnerischen Versicherungen den Geschädigten weitgreifende Rechts- und Vermögensverluste zufügen!:

  • Unter dem Begriff „Schadenservice“ sind in erster Linie Maßnahmen einiger Versicherungen zusammengefasst, den Geschädigten zu einem bestimmten Verhalten (zugunsten der gegnerischen Versicherung) zu bewegen.
  • Die gegnerische Versicherung ist bemüht dem Geschädigten die Schadensabwicklung komplett oder größtmöglich aus der Hand zu nehmen, um angeblich Ihm den Arbeitsaufwand zu erleichtern. Was sich an für sich verlockend anhört, aber in Wirklichkeit, wird der Geschädigte durch die gegnerische Versicherung um seine Rechte und sein Vermögen gebracht. So wird versucht, Geld zum Nachteil des Geschädigten zu sparen.
  • Im Rahmen dieser Versicherungspolitik, bemühen sich einige Versicherungen in erster Linie, den Geschädigten durch verlangen eines klassischen Kfz-Kostenvoranschlags zum Verzicht auf einen freien, unabhängigen und unparteiischen Kfz-Sachverständigen, sowie freie oder markengebundene Fachwerkstatt als auch juristischen Vertreter einzuleiten. Mit ausgewählten Kfz-Sachverständigenorganisationen und Kfz-Betrieben (Kooperationspartner) werden Sondervereinbarungen zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen. Im Rahmen dieser Maßnahmen, werden Prüfberichte oder Gegengutachten nach Kürzungsvorgaben erstellt, welche geringere Arbeitslöhne (Stundenverrechnungssätze), höhere Restwertaufkäuferpreise und „künstlich hingerechnete“ Totalschadenfälle sowie Mietwagenkonditionen zum nicht Normaltarif beinhalten.

„Sie brauchen keinen (freien, unabhängigen und unparteiischen) Kfz-Sachverständigen, wir schicken Ihnen einen!“:

  • Das erste, was die gegnerische Versicherung versucht, ist zu verhindern, daß Sie Ihren eigenen freien, unabhängigen und unparteiischen Kfz-Sachverständigen beauftragen.
  • Um Ihr vertrauen zu gewinnen, wirbt die gegnerische Versicherung damit, einen Gutachter einer renommierten Kfz-Sachverständigenorganisation, wie z.B. DEKRA oder TÜV zu beauftragen und die Kosten zu übernehmen.
  • Sie sollten wissen, die gegnerische Versicherung beauftragt nur ausschließlich Sachverständige, mit denen Kooperationsverträge abgeschlossen wurden, die ausschließlich im Interesse des Auftraggebers (der Versicherung) und nicht des Geschädigten handeln.
  • Falls Sie der gegnerischen Versicherung die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen überlassen, so wird dieser „Haussachverständige“ versuchen, seinem Auftraggeber (der Versicherung) Geld zu sparen, indem er den Schaden möglichst geringer als in Wirklichkeit bemisst, falls kein Totalschadenfall möglich ist. Anderweitig würde es bei einer Annäherung eines Totalschadenfalls aussehen, hierbei würde man versuchen, den Zeitwert möglichst geringer als in Wirklichkeit zu bewerten und den Schaden höher kalkulieren, um einen Totalschadenfall „künstlich hinzurechnen“

„Sie brauchen sich um keine (freie oder markengebundene) Fachwerkstatt zu kümmern, wir haben eine für Sie!“:

  • Um das Vertrauen des Geschädigten zu fördern, erklärt die gegnerische Versicherung, dass sie mit dieser Fachwerkstatt schon lange zusammenarbeite und der Service dort einwandfrei sei.
  • Die gegnerische Versicherung empfiehlt dem Geschädigten eine Fachwerkstatt, um dem Geschädigten die Wahl einer freien Fachwerkstatt seines Vertrauens abzunehmen und vor allem wird versucht, das beschädigte Fahrzeug von einer markengebunden Fachwerkstatt fernzuhalten.
  • Die empfohlene Fachwerkstatt ist in Wirklichkeit ein Kooperationspartner der gegnerischen Versicherung, die aufgrund des Kostendrucks kaum vernünftige Arbeit leisten kann und schnell versucht ist, z.B. gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, um die Reparatur möglichst billig zu halten.
  • Ihnen sollte bewusst sein, dass eine möglichst billige Reparatur keine qualitativ hochwertige Reparatur sein kann. Sie laufen also der Gefahr zu, dass beispielsweise die Reparatur Ihres beschädigten Fahrzeuges nicht fachmännisch, nicht vollständig oder anderweitig mangelhaft ausgeführt wird, somit wird also keine Reparatur mit angemessenem Qualitätsmaßstab durchgeführt. Eine markengebundene Fachwerkstatt ist die bessere Wahl, da derartige Werkstätte vom Hersteller selbst entwickelte Software, spezielle Werkzeuge und Einrichtungen, geschulte Mitarbeiter haben sowie vom jeweiligen Fahrzeughersteller Unterstützung (Support) erhalten.

„Sie brauchen keinen juristischen Vertreter, das verursacht nur unnötig Kosten und Komplikationen!“:

  • Natürlich wird die gegnerische Versicherung Sie als Geschädigten nicht hinweisen, welche Rechtsansprüche Ihnen zustehen und versucht sein, eine Beauftragung eines Rechtsanwalts Ihrerseits zu verhindern, damit der Rechtsanwalt Sie in Hinblick Ihrer konkreten Rechte bezüglich der Schadenersatzansprüche nicht vollumfänglich aufklärt. 
  • Wenn Sie den Eindruck erwecken, als wollen Sie möglicherweise einen Rechtsanwalt zur Schadensregulierung hinzuziehen, so wird Ihnen der Sachbearbeiter gezwungenermaßen erklären müssen, daß Sie keinen Rechtsanwalt benötigen, weil es die Umstände nur angeblich unnötig erschweren würde. 
  • Mittlerweile gehen die Versicherungen sogar soweit und argumentieren, daß die Rechtsanwaltskosten angeblich dann vom Geschädigten selber getragen werden müssten, da die gegnerische Versicherung dafür nicht aufkommt. Das Ziel ist es, den Geschädigten unbedingt davon abzuhalten einen Rechtsanwalt in die Schadensabwicklung zu involvieren.

    VERSICHERUNGSSEITIGE KOMPLIKATIONEN

  • Falls Sie als Geschädigter die Schadensabwicklung ohne einen Rechtsanwalt vornehmen, besteht somit ein erhöhtes Risiko, dass die gegnerische Versicherung Ihre Ansprüche bestehend aus den reinen Sachschäden und Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzt, verweigert oder durch ein Einwand qoutiert (Schuldzuweisung), um die Summe der Entschädigung unberechtigterweise zu mindern.
  • Auch wenn bei objektiver Betrachtung eine Hauptverschuldung von der Schädigerpartei ausgeht, wird regelmäßig dem Geschädigten eine angebliche Mitverschuldung (Teilschuld) zugewiesen. Im anderen Fall, falls eine tatsächliche Mitverschuldung (Teilschuld) bestünde, wird der Schuldanteil deutlich stärker bewertet. Die gegnerische Versicherung versucht den Schuldanteil des Geschädigten deutlich höher einzustufen, als dies objektiv überhaupt angemessen und gerechtfertigt wäre.
  • Falls eine tatsächlich hohe Mitverschuldung (Teilschuld) vorliegt, empfiehlt es sich aus juristischer und wirtschaftlicher Sicht, ausnahmsweise auf ein Kfz-Sachverständigengutachten zu verzichten. Sie sollten Ihrem Rechtsanwalt dann lediglich einen klassischen Kfz-Kostenvoranschlag vorlegen. Dieses Verfahren schützt Sie vor weiteren Vermögensnachteilen, somit werden Sie nicht zusätzlich mit den Sachverständigenkosten in Höhe der Teilschuld-Quote belastet. Falls eine versicherungsseitige Einwendung darin begründet sein sollte, daß ein Kfz-Kostenvoranschlag nicht ausreichend wäre, sollten Sie eine Klage erheben. Bei späterer notwendigen Hinzuziehung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, übernimmt eine bereits laufende Kfz-Rechtsschutz dann die Verfahrenskosten zuzüglich eines gerichtlich bestellten Kfz-Sachverständigen.
  • Es kommt nicht selten vor, daß die gegnerische Versicherung folgende Vorwürfe äußert, daß angeblich allein ein Kfz-Sachverständiger nicht ausreichend wäre und deshalb ein klassischer Kfz-Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt mit einer Hebebühne erbracht werden müßte und das trotz bekanntlich möglichem Werkstattbesuch. Um es noch weiter auszuholen, werden sogar Aussagen getroffen wie, unsere Auswertungen haben ergeben, daß angeblich dieser Schaden bzw. nicht alle Schäden von einer Kollision mit dem Fahrzeug unseres Versicherungsnehmers entstanden sein können oder angeblich könnte dieser Schaden bzw. alle Schäden von einem vorherigen Unfall her stammen oder am gegenständlichen Anstoßbereich würde sich angeblich ein Altschaden befinden, so daß davon ausgegangen wird, daß keine Schadenserweiterung eingetreten ist und das trotz offensichtlicher Schadensausgrenzung des Altschadens. Des Weiteren werden sogar Argumente gebracht, daß angeblich die Achshälfte samt der Lenkung anhand der Bilder nicht zweifelsfrei zur Erneuerung erforderlich sei und das ein Achsvermessungsprotokoll zur abschließenden Überprüfung benötigt wird und das trotz gesonderter Hinweisung über eine durchgeführte Achsvermessung aus der eine verzogene Achse hervor geht. Sogar nach Übergabe des Achsvermessungsprotokolls, wird argumentiert, daß das vorliegende Vermessungsprotokoll angeblich nicht geeignet und nicht nachvollziehbar sei.

WEITERE RICHTUNGSSTRATEGIEN

  • Die gegnerische Versicherung lehnt häufig die Erstattung der Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, es handele sich bei dem Unfall um einen angeblichen Bagatellschaden. Argumentation der Versicherung: „Für den Geschädigten, wäre es ein offensichtlich erkennbarer Kleinschaden gewesen“ und das trotz automobiltechnischem Laien und Überschreitung der Bagatellschadengrenze und vor allem, bei Befürchtung möglicher Beeinträchtigung von betriebs- und verkehrssicherheitsrelevanten Baugruppen, da versteckte schadenkausale sicherheitsrelevante Aspekte am angrenzenden Fahrwerk nicht ausgeschlossenen werden können. Die gegnerische Versicherung verweigert hierbei die Kostenübernahme, um die Sachverständigenkosten auf den Geschädigten rechtswidrig abzuwälzen.
  • Weiterhin wird die Erstattung der Sachverständigenkosten mit der Begründung abgelehnt, das Kfz-Sachverständigengutachten sei angeblich unbrauchbar oder unrichtig. Argumentation der Versicherungen: „Die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar oder es fehle eine nachvollziehbare Kalkulation“ und das trotz richtiger Kalkulation oder überschlägiger Kalkulation aufgrund offensichtlichem TotalschadenfallDie gegnerische Versicherung verweigert hierbei die Kostenübernahme, um die Sachverständigenkosten auf den Geschädigten rechtswidrig abzuwälzen.

RICHTIGE RECHTSLAGE

  • Die Sachverständigenkosten muss der Schadenverursacher bzw. dessen eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung bei Überschreitung der Bagatellschadengrenze ersetzen. Grundsätzlich auch nach § 249 S. 2 BGB dann, wenn sich herausstellt, daß das Kfz-Sachverständigengutachten unbrauchbar oder unrichtig war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Kfz-Sachverständige nicht „Erfüllungsgehilfe“ des Geschädigten, so daß das Risiko von Fehleinschätzungen nicht zu Lasten des Geschädigten auferlegt werden darf. 

„Sie brauchen sich um ein Mietwagen (Ersatzfahrzeug) nicht sorgen, wir besorgen Ihnen einen!“:

  • Wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie ein Fahrzeug z. B. beruflich nutzen und deshalb ein Mietwagen (Ersatzfahrzeug) benötigen, so wird die gegnerische Versicherung versuchen, Ihnen die Beschaffung eines Mietwagens (Ersatzfahrzeug) abzunehmen.
  • Grundsätzlich haben Sie ein Anspruch auf ein gleichwertigen Mietwagen (Ersatzfahrzeug). Aus Kostengründen stellt die gegnerische Versicherung dem Geschädigten regelmäßig ein Fahrzeug zur Verfügung, welches dem beschädigten Fahrzeug nicht ansatzweise entspricht (mehrere Klassen unter dem beschädigten Fahrzeug) und somit nicht angemessen ist.

Fazit:

  • Bedenken Sie, Sie allein haben als Geschädigter das Recht, die Schadensabwicklung pro aktiv zu bestimmen und zu kontrollieren, damit auch die freie Wahl des freien, unabhängigen und unparteiischen Kfz-Sachverständigen, die freie oder markengebundene Fachwerkstatt und den Rechtsanwalt als juristischen Vertreter sowie einen Mietwagenanspruch zum Normaltarif.

 

Kürzungspolitik

 

Welche rechtswidrige Kürzungspolitik wird noch zum Nachteil der Geschädigten verwendet, um Geld zu sparen?

„Der ermittelte Restwert im Totalschadenfall wurde zu niedrig angesetzt!“:

  • Je höher der Restwert des total beschädigten Fahrzeuges liegt, umso niedriger fällt die Schadensersatzleistung aus, den die gegnerische Versicherung tatsächlich zu bezahlen hat.
  • Meistens beobachtet man, dass unverhältnismäßig höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer seitens der gegnerischen Versicherung als Restwert zugrunde gelegt wird, um die Schadensersatzforderung zu mindern. Das führt dazu, dass rechtswidrig zum Nachteil des Geschädigten abgrechnet wird.
  • Falls die gegnerische Versicherung trotz klarer Sach- und Rechtslage und expliziter Hinweisung auf die Rechtsbelehrung zum Restwert im Kfz-Sachverständigengutachten, die erstellten Lichtbilder im Internet öffentlich zugänglich macht, um die Schadenersatzforderung des Geschädigten zu kürzen, liegt ein Rechtsverstoß gegen das Urheberrecht vor.  

„So schwer wie das Fahrzeug beschädigt wurde, liegt ein Totalschadenfall vor!“:

  • Es passiert nicht selten, dass die Reparaturkosten höher und der Wiederbeschaffungswert niedriger als in Wirklichkeit kalkuliert werden.
  • Bei genau den Fällen, in denen die Reparaturkosten bei oder ca. 70% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges liegen, wird regelmäßig versucht, die Reparaturkosten höher und den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges niedriger anzusetzen, so dass dadurch ein echter Totalschaden oder durch ein höheres Restwertangebot ein unechter wirtschaftlicher Totalschaden „künstlich hingerechnet“ wird.
  • Falls es der gegnerischen Versicherung gelingt, einen echten Totalschaden oder unechten wirtschaftlichen Totalschaden „künstlich hinzurechnen“, muss sie dann nur noch den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes lediglich ersetzen. Das führt dazu, dass rechtswidrig zum Nachteil des Geschädigten abgerechnet wird.

„Wir möchten Ihnen einen Gutachter zur Vorbesichtigung schicken, um den Schaden anzuschauen!“:

  • Unter dem Deckmantel der Vorbesichtigung steckt die konkrete Absicht, einen „hauseigenen“ Gutachter zur Begutachtung zu schicken, bevor Sie einen freien, unabhängigen und unparteiischen Kfz-Sachverständigen bestellen. Im Gespräch wird natürlich nicht erwähnt, das mit der Besichtigung eine Erstellung eines Kfz-Sachverständigengutachtens beabsichtigt wird.
  • Falls Sie einer Vorbesichtigung zustimmen (mündlich oder schriftlich) sollten, wird die gegnerische Versicherung den Schaden (auch ohne Ihre unterzeichnete Auftragserteilung) nach dem Kfz-Sachverständigengutachten regulieren, den der „hauseigene“ Gutachter im Auftrag zum Vorteil der gegnerischen Versicherung erstellen wird.

    VORSICHT

    Ein späteres Kfz-Sachverständigengutachten, welches Sie in Auftrag geben würden, wird die gegnerische Versicherung nicht mehr akzeptieren. Das führt dazu, dass zum Nachteil des Geschädigten abgerechnet wird.

„Wir möchten Ihnen einen Gutachter zur Nachbesichtigung schicken, um eine zweite Meinung einzuholen!“:

  • Unter dem Deckmantel der Nachbesichtigung steckt ebenso die konkrete Absicht, einen „hauseigenen“ Gutachter zur Begutachtung zu schicken, da der Geschädigte sich einen freien, unabhängigen und unparteiischen Kfz-Sachverständigen bestellt hat. Im Gespräch wird natürlich auch nicht erwähnt, daß mit der Besichtigung eine Erstellung eines Prüfberichts oder Gegengutachtens beabsichtigt ist. Die Nachbesichtigung ist ein beliebtes Mittel, um die Ansprüche zu verzögern, Kürzen oder insgesamt abzulehnen.
  • Falls Sie einer Nachbesichtigung im nicht reparierten Zustand zustimmen (mündlich oder schriftlich) sollten, wird es zwangsläufig darauf hinaus laufen, daß der zu regulierende Schaden geringer sei (Differenzen bis zu mehrere tausend Euro), als der von Ihnen beauftragte freie, unabhängige und unparteiische Kfz-Sachverständiger festgestellt hat. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre und nicht markengebunden scheckheftgepflegt sind. Es passiert auch nicht selten, daß eine komplette Zahlungsverweigerung mit der Begründung statt findet, daß der Schaden nicht aus dem streitgegenständlichen Unfall stammen könne, das Schadensbild sei nicht kompatibel, oder es gäbe Altschäden die nicht berücksichtigt wurden.

    VORSICHT

    Dies führt dazu, daß zum Nachteil des Geschädigten abgerechnet wird. Sie laufen vor allem der Gefahr entgegen, daß die gegnerische Versicherung die Kosten für den von Ihnen zuvor beauftragten Sachverständigen zu Unrecht verweigern könnte und dies führt unweigerlich dazu, daß die Kosten gemäß unterzeichnetem Werkvertrag schuldbefreiend von Ihnen zu leisten sind.

    Wissenswert

    Falls Sie Ihr Fahrzeug bereits bevor eine Nachbesichtigung gefordert wird, repariert oder veräußert (verkauft) haben sollten, zieht die gegnerische Versicherung ihr Nachbesichtigungsbestreben zurück.

  • Falls Sie einer Nachbesichtigung im reparierten Zustand zustimmen (mündlich oder schriftlich) sollten, da Sie aufgrund vorgelegter Belege (z.B. Reparaturbestätigung Ihres Kfz-Sachverständigen) die MwSt. aus den Reparaturkosten beanspruchen möchten, sollten Sie sich nicht wundern, daß die gegnerische Versicherung jemanden zur Erstellung eines Prüfberichts oder Gegengutachtens geschickt hat, vor allem entgegen der getroffenen Aussage, daß man nur die Reparaturqualität auf sach- und fachgerechtigkeit überprüfen wolle. 

„Sie brauchen keine markengebundene Fachwerkstatt zur Reparatur, unsere Kooperationswerkstätte sind günstiger und genauso gut!“:

  • Immer häufiger stellen sich die gegnerischen Versicherungen auf den Standpunkt, dass eine Reparaturdurchführung in einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht erforderlich ist und es über die Kooperationswerkstatt günstiger und genau so gut repariert werden kann. Das führt dazu, dass rechtswidrig zum Nachteil des Geschädigten abgerechnet wird.

 

Honorarvorgaben

 

Welche Honorarvorgaben zu den Sachverständigenkosten werden als Richtwerte auferlegt?

Vorgaben von Honorartabellen seitens der HUK Coburg und andere Versicherungen:

  • Das auf die BVSK-Honorarbefragung (2011) basierte Honorartableau der Versicherungswirtschaft ist kein gesetzlicher Maßstab der Gebührenregelung zur Bemessung des Honorars des Kfz-Sachverständigenwesens. Diese Honorarbefragung ersetzt keinesfalls eine schadenersatzrechtliche Prüfung, somit haben derartige Honorarvorgaben keine Bindungswirkung.
  • Solch eine Honorarempfehlung sind kein Vergleichs- und Orientierungsmaßstab für Sachverständigenkosten freier, unabhängiger und unparteiischer Kfz-Sachverständiger. Derartige “Empfehlungen” oder “Gesprächsergebnisse” zwischen einem Sachverständigenverband (BVSK) und der Versicherungswirtschaft sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung definitiv kein Maßstab.
  • Bei dem Gesprächsergebnis zwischen der BVSK und der Versicherungswirtschaft handelt es sich um eine werkvertragliche Preiserhebung zur Überprüfung des Sachverständigenhonorars auf seine Angemessenheit. Im Schadensersatzprozess kommt es aber auf werkvertragliche Gesichtspunkte nicht an.
  • Weder das Gesprächsergebnis noch das Honorartableau sind geeignete Schätzgrundlagen, um die Höhe der Sachverständigenkosten festzustellen. Wenn die Begutachtung erforderlich war, dann ist auch die Höhe der Sachverständigenkosten erforderlich.
  • Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zur Erforschung des Sachverständigenmarktes verpflichtet, um einen besonders preisgünstigen Sachverständigen zu finden, der gegebenenfalls dem BVSK angehört. Hierzu kommt, daß der Kfz-Sachverständige bei der Auftragserteilung seine Kosten noch gar nicht angeben kann.
  • Der Geschädigte muss sich nicht auf Preise verweisen lassen, die aufgrund von Sonderkonditionen mit der Versicherungswirtschaft zustande gekommen sind, da es eine verbindliche Gebührenordnung im Kfz-Sachverständigenwesen nicht gibt.  

 

Risikobeurteilungen

 

Was ist ein Hinweis- und Informationssystem (HIS)?

  • Bei der HIS (Datenbank) handelt es sich um ein Risiko-, Leistungsprüfungs-, sowie Missbrauchsbekämpfungsinstrument.
  • Die gegnerischen Versicherungen geben die Daten (Kfz-Kennzeichen und/oder Fahrzeugidentifizierungsnummer sowie Schadenart) von Schadenfällen mit einer Risikoeinstufung (risikorelevante Identifikationen) nach einer fiktiven Abrechnung an die Informa GmbH. Hierbei wird durch Informationsaustausch beabsichtigt, Sachverhaltsaufklärung bei Versicherungsfällen unter Rückgriff auf frühere Schadensfälle (Schadenhistorie) zu betreiben. Das Hauptbestreben der gegnerischen Versicherung liegt eigentlich darin begründet, gegen spätere Versicherungsmissbräuche vorzugehen.
  • Die gegnerischen Versicherungen verfolgen ein großes Interesse, ob ein Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde, schwerwiegende, unreparierte oder teilweise reparierte Schäden hatte, beziehungsweise Schadensabrechnungen ohne Reparaturnachweis erfolgten.
  • Rechtsverstoß durch Weitergabe von personenbezogenen Daten: Sie sollten wissen, daß falls im Informationsblatt über den Datenaustausch mit der Informa HIS GmbH kein gesonderter Hinweis zu personenbezogenen Daten hinterlegt sein sollte, eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten nicht ausgeschloßen werden kann. Das Informationsblatt muß ein Passus in folgender Form besitzen. “ Es werden keine Daten zu Ihrer Person gespeichert, Ihnen wird bei einer Fahrzeugmeldung keinerlei unerlaubtes Verhalten unterstellt. Auch wenn Sie anwaltlich vertreten sind, sind wir dennoch verpflichtet, Sie persönlich über die Fahrzeugmeldung zu informieren, das Mandatsverhältnis wird dadurch nicht berührt.“

 

Statistische „Waffen“

 

Wie professionell, schnell und effektiv ist eine Versicherung gegen Sie aufgestellt?

  • Wer zu glauben vermag, daß er bei einer Schadensregulierung ohne professionelle Hilfe alles ausgezahlt bekommt was Ihm zu steht, befindet sich in einem sehr großem Irrtum.
  • Man sollte wissen, daß jede Versicherung daran interessiert ist, viel einzunehmen und wenig auszuzahlen. Versicherungen führen in allen relevanten Bereichen Statistiken, vor allem zu Verhaltensweisen von Haltern, Fahrern, versicherten Personen, Sachverständigen, Fachwerkstätten und Rechtsanwaltskanzleien.
  • Versicherungen schätzen z.B. die Wahrscheinlichkeit ein, ob ein Geschädigter einen Rechtsanwalt aufsuchen würde und prüfen, ob eine greifende Kfz-Rechtsschutz mit oder ohne Selbstbeteiligung vorhanden ist und vor allem ob der Anspruchsteller eine Klage erheben würde. In Anbetracht solcher Statistiken, wissen Versicherungen genau, wie sie sich zum Nachteil des Geschädigten zu verhalten haben. Sie wissen sogar, wo sich die roten Grenzen bei den Rechtsanwaltskanzleien und Fachwerkstätten befinden.