Schadenersatzrecht in Deutschland
Wissen Sie bereits welche Rechte Sie nach einem Verkehrsunfall oder Schadenfall haben?
Sie verfügen stehts die volle Besitzkontrolle …
- Sie müssen Ihr Fahrzeug (Privat- oder Betriebseigentum) zu keiner Zeit aus der Hand geben, außer zur Reparatur in die freie oder markengebundene Fachwerkstatt.
Ihnen steht der Anspruch auf eine Unkostenpauschale zu …
- Bei einem Kfz-Haftpflichtschadenfall steht Ihnen eine sogenannte Unkostenpauschale für Telefonate, Fahrten und Schriftwechsel in Höhe von bis zu 30 € zu.
Nehmen Sie die gesamte Schadensabwicklung selber in die eigenen Hände …
- Sie haben nach § 249 BGB das Recht, die Schadensabwicklung selber pro aktiv zu bestimmen und zu kontrollieren.
- Lassen Sie es nicht zu, daß die gegnerische Versicherung das Schadenmanagement in die eigenen Hände reißt und Sie Ihrer schadenersatzrechtlichen Ansprüche entmachtet.
- Kraft Gesetz aus höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sie „Herr des Restitutionsgeschehens“, Sie alleine können nach Ihrer Wahl bestimmen, ob, wann, wie und wo Sie reparieren oder wofür Sie das notwendige Geld einsetzen.
- Laut Gesetz verfügen Sie über eine Dispositionsfreiheit zur Naturalrestitution, hierbei handelt es sich um die Entscheidungsfreiheit über die beiden Wege der Schadensbehebung und über die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Dem Geschädigten stehen nämlich im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung, nämlich einerseits die teilweise oder vollständige Reparatur in Eigenregie oder in einer freien sowie markengebundenen Fachwerkstatt und andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.
- Weiterhin sind Sie nicht verpflichtet, selbst bei der Abrechnung auf Basis des Kfz-Sachverständigengutachtens (Fiktive Abrechnung) und durchgeführter Reparatur in einer freien oder markengebundenen Fachwerkstatt, der gegnerischen Versicherung eine Reparaturkostenrechnung vorzulegen (BGH VI ZR 181/92).
Wählen Sie den KFZ-Sachverständigen (Gutachter) Ihres Vertrauens selber aus …
- Es steht Ihnen das Recht zu, einen qualifizierten, freien, unabhängigen und unparteiischen Kfz-Sachverständigen nach Ihrer Wahl zur Beweissicherung, Feststellung des Schadenumfanges und der Schadenhöhe zu beauftragen (BGH VI ZR 225/13).
- Selbst, wenn die gegnerische Versicherung ohne Ihre Zustimmung seinerseits einen „Haussachverständigen“ wegen einer Besichtigung zur Gutachtenerstellung beauftragt haben sollte, dieses Recht besteht wegen der Waffengleichheit (KG VersR 1977, 155). Der Geschädigte ist stets „Herr des Restitutionsgeschehens“, andernfalls würde es den Geschädigten in seiner Dispositionsfreiheit in einer unzulässigen Weise einschränken.
- Aus Sicht der Dispositionsfreiheit gemäß § 249 II BGB, hat der Geschädigte das Recht der freien Auswahl des Kfz-Sachverständigen. Der Geschädigte darf zur Schadenfeststellung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner subjektiven Sicht seinen Interessen am besten geeignet erscheint. Der Geschädigte ist Inhaber der Forderungsrechte, das heißt, der Geschädigte ist bei der Begutachtung des Schadensbildes frei und kann somit den Kfz-Sachverständigen selber auswählen, der für Ihn am geeignetesten erscheint.
- Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sie auch nicht verpflichtet, sich nach Honorarvorgaben der gegnerischen Versicherung zu richten oder vor Beauftragung des Kfz-Sachverständigen eine Marktforschung um Vergleichsangebote anderer Kfz-Sachverständige zu betreiben, um den billigsten aufzusuchen. Im übrigen gibt es auch keine einheitlichen Kfz-Sachverständigentarife, daher kann der Geschädigte den Kfz-Sachverständigen beauftragen, bei dem er meint, daß dieser seinen Belangen am besten zusagt (BGH NJW 2005, 1112). Dies kann auch nicht aus der Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 II BGB hergeleitet werden, der Geschädigte ist nämlich gar nicht in der Lage Vergleichsangebote einzuholen, da der Kfz-Sachverständige sein Honorar erst nach Auftragsbeendigung berechnen kann.
Wählen Sie den Rechtsanwalt als juristischen Vertreter selber aus …
- Das „Prinzip der Waffengleichheit“ ist ein grundlegendes Recht, welches Sie als Geschädigter nutzen sollten.
- Sie als Geschädigter haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur schnellen und vollständigen Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche zu beauftragen.
- Sie sollten im eigenen Interesse immer einen Rechtsanwalt einschalten, besonders dann, wenn die Schuldfrage beim Verkehrsunfall oder Schadenfall nicht genau geklärt werden kann, Personenschäden entstanden sind oder ausländische Versicherungsnehmer beteiligt sind.
- Falls das Fahrzeug einer Finanzierung bzw. einem Leasing unterliegt, sollten Sie vorher bei der Finanzierungsfirma bzw. Leasingfirma anfragen, ob dem Vertrag die freie Auswahl eines Externen Anwalts zugrunde liegt. Dies sollten Sie zuerst in Klärung bringen, um nicht später auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre es gut wenn Sie eine bereits laufende Rechtschutzversicherung hätten, die dann die Anwaltskosten für Sie somit übernehmen würde.
Wählen Sie die Kfz-Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens selber aus …
Kfz-Haftpflichtschäden:
- Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten freien oder markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen.
Kfz-Kaskoschäden:
- Es besteht keine Verpflichtung, einen so genannten Referenzbetrieb (Vertragspartnerwerkstatt) aufzusuchen, es sei denn, Sie haben eine entsprechende Klausel (Werkstattbindung) in Ihrem Vertrag.
Ihnen steht für die Ausfallzeit ein Mietwagen (Ersatzfahrzeug) oder eine entgeltliche Nutzungsausfallentschädigung oder Vorhaltekosten zu …
Vorwort:
- Das Kfz-Sachverständigengutachten hilft Ihnen die Zeit wegen Totalausfall (bei Fahruntauglichkeit oder Verkehrsunsicherheit) Ihres Fahrzeuges festzustellen, hierdurch können Sie Ihr Anspruch für Schadenersatz bei der gegnerischen Versicherung darlegen.
- Falls Sie Ihr Fahrzeug aufgrund des Schadens nicht nutzen können, haben Sie bei Bedarf dann für die erforderliche Ausfallzeit, Anspruch auf ein Mietwagen (Ersatzfahrzeug) oder eine entgeltliche Nutzungsausfallentschädigung bei privat genutzten Fahrzeugen oder Vorhaltekosten bei gewerblich genutzten Fahrzeugen.
Anspruch auf ein Mietwagen (Ersatzfahrzeug):
- Falls zum Zeitpunkt der Besichtigung zur Schadenaufnahme, daß Fahrzeug durch den Sachverständigen oder vorher noch durch die Polizei als fahruntauglich oder verkehrsunsicher eingestuft wird, können Sie zeitgleich über die gegnerische Versicherung in der Regel erst einmal bis zu 5 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit für die Dauer der Gutachtenabfertigung ein Mietwagen (Ersatzfahrzeug) ausleihen.
- Ihnen steht für die Dauer (bis zu 21 Tage) der Wiederbeschaffung im Totalschadenfall ein Mietwagen (Ersatzfahrzeug) zu, vorausgesetzt Sie zeigen ein Nutzungswillen, in dem Sie das Fahrzeug verkaufen oder verschrotten und ein „neues“ Fahrzeug anschaffen. Die 21 Tage setzen sich zusammen aus, 14 Tagen im Totalschadenfall, 5 Tage für die Gutachtenerstellung und 2 Tage Überlegungsfrist zum Kauf.
- Weiterhin steht Ihnen für die Dauer der Reparaturdurchführung ein Mietwagen (Ersatzfahrzeug) zu.
- Sie haben zwar das Recht eine gleichwertige Mietwagenklasse als Ersatzfahrzeug zu bekommen. Allerdings wird empfohlen eine Anmietung eines Fahrzeugs, welches eine Klasse tiefer als das beschädigte ist, um der Praxis einiger Gerichte (Abzüge wegen ersparter Eigenkosten) entgegen zu wirken.
Anspruch auf eine entgeltliche Nutzungsausfallentschädigung oder Vorhaltekosten:
Reparaturdauer
- Zu den folgenden 2 Punkten ist zu beachten, daß eine von uns erstellte Reparaturbestätigung oder Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt der gegnerischen Versicherung vorgelegt werden muß.
- Für die Dauer der Reparaturdurchführung können Sie sich eine Nutzungsausfallentschädigung auszahlen lassen, sofern eine vollständige (fach- und sachgerechte) Reparatur gemäß Kfz-Sachverständigengutachten durchgeführt wurde.
- Weiterhin können Sie sich eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Notreparaturdurchführung wegen Verkehrsunsicherheit oder Fahruntauglichkeit auszahlen lassen, sofern zumindest eine teilweise (fach- und sachgerechte) Notreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit oder Fahrtauglichkeit durchgeführt wurde.
Wiederbeschaffungsdauer
- Falls zum Zeitpunkt der Besichtigung zur Schadenaufnahme, daß Totalschadenfahrzeug fahruntauglich oder verkehrsunsicher durch den Sachverständigen eingestuft wird, können Sie Ihr Anspruch für Schadenersatz nachträglich bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
- Bei einem nicht abgemeldeten Totalschadenfahrzeug, können Sie sich eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer (bis zu 21 Tage) der Ersatzbeschaffung auszahlen lassen, vorausgesetzt Sie legen der gegnerischen Versicherung den Fahrzeugschein des „neuen“ Fahrzeuges vor, aus dem Sie als Fahrzeughalter hervor gehen.
- Falls Sie vorhaben das Totalschadenfahrzeug abzumelden, sollten Sie mit der Abmeldung bis zu 21 Tagen warten, um eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer (bis zu 21 Tage) der Ersatzbeschaffung auszahlen zu lassen, vorausgesetzt Sie legen der gegnerischen Versicherung den Fahrzeugschein des „neuen“ Fahrzeugs vor, aus dem Sie als Fahrzeughalter hervor gehen.
Ihnen steht eine evtl. merkantile (wirtschaftliche) Wertminderung, wegen voraussichtlichem Mindererlös zu …
- Der merkantile Minderwert ist der Wert, den ein beschädigtes und dann instandgesetztes Fahrzeug gegenüber einem unbeschädigten Fahrzeug hat.
- Es bleibt auch bei einer fach- und sachgerechten Reparatur des Unfallschadens am noch jungen Fahrzeug ein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung bestehen, die nur durch den Kfz-Sachverständigen beziffert werden kann.
- Unter Berücksichtigung, daß Ihr beschädigtes Fahrzeug fach- und sachgerecht instandgesetzt wurde, wird sich ein Kaufinteressent für ein gleichwertiges Fahrzeug in der gleichen Art und Güte (Ausstattung, Alter, Laufleistung, usw.) für das Fahrzeug entscheiden, daß unfallfrei war.
- Sie verzichten ohne ein Kfz-Sachverständigengutachten auf diesen Anspruch, derartige Anspruchshöhen können sich auf mehrere tausend Euro belaufen.
Ihnen steht bei einem Totalschadenfall ein rechtsverbindliches Restwertangebot eines Kfz-Händlers zu …
- Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug zu dem Restwert zu verkaufen, den der Kfz-Sachverständige in seinem Kfz-Gutachten ermittelt hat. Ausschlaggebend ist hierbei Ihr Wirtschaftsraum (Lebensraum), in Ballungsgebieten bis zu 50 Km sowie ländlichen Ortschaften im Umkreis bis zu 100 Km. Zur Sicherheit empfiehlt sich ein nachweislich korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag mit dem Restwertaufkäufer.
- Höhere Restwertangebote der gegnerischen Versicherung sind für Sie nicht rechtspflichtig. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer brauchen Sie sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen (BGH NJW 93, 1849 = DAR 93, 251).
Das Kfz-Gutachten dient Ihnen als Regulierungsgrundlage, Beweissicherung und Garant vor Prognoserisiken und Komplikationen …
Alle Privilegien eines Kfz-Gutachtens, es dient Ihnen:
- zur einwandfreien Schadensregulierung.
- zur Beweissicherung und zugleich als rechtskräftiges Beweismittel vor Gericht.
- zum Schutz vor nachträglichen Komplikationen mit der gegnerischen Versicherung.
- zum Schutz vor Prognoserisiken (versteckte schadenkausale Beschädigungen während der Reparatur).
Schützen Sie sich vor Rechts- und Vermögensverlusten bei Einholung eines Kfz-Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt …
Folgende Rechtsansprüche gehen Ihnen beim Kfz-Kostenvoranschlag verloren:
- Alle Privilegien eines Kfz-Gutachtens.
- Bestimmung der jeweiligen Schadenart.
- Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes.
- Bestimmung der merkantilen (wirtschaftlichen) Wertminderung.
- Bestimmung der Reparaturdauer bei einer Reparaturwürdigkeit.
- Bestimmung der Wiederbeschaffungsdauer im Totalschadenfall.
- Bestimmung des Restwertes im Totalschadenfall. zzgl. ein rechtsverbindliches Restwertangebot.
- Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder eine entgeltliche Nutzungsausfallentschädigung/Vorhaltekosten.
- Anspruch auf eine Reifenprüfung zzgl. Auswuchtung, Achsvermessungs- und/oder Richtbankvermessungsprotokolls.
- Anspruch auf eine Beilackierung zur Farbtonangleichung wegen gleichmäßiger Farbtonsicherheit von angrenzenden Fahrzeugbau und -anbauteilen.
- Anspruch auf Verbringungskosten (Überführungskosten in ein Lackierer- und Karosseriebauerbetrieb) und UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge).
- Anspruch auf die Arbeitslöhne (Stundenverrechnungssätze) des Markenherstellers, sobald das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder älter aber durchgehend (lückenlos) in einer markengebundenen Fachwerkstatt (Werkstatt des Markenherstellers oder Vertragshändler der Marke) gewartet und repariert wurde, also seid Besitzeigentum markengebunden scheckheftgepflegt wurde. Falls Sie Ihr Fahrzeug zuvor aufgrund einer Werkstattbindung (in einer freien Fachwerkstatt) im Kfz-Kaskovertrag haben reparieren lassen, bleiben die Voraussetzungen für die markengebundenen Arbeitslöhne unberührt, da eine vertragliche Bindung vorgelegen hat.
Weitere Vermögensverluste, da Kfz-Kostenvoranschläge nicht kostenfrei sind:
- Die Fachwerkstatt berechnet in der Regel für die Erstellung des Kfz-Kostenvoranschlages bis zu 20% der Reparaturkosten, die in den überwiegenden Fällen, im Falle der dortigen Reparatur verrechnet werden.
- Sie sind nicht verpflichtet den Schaden reparieren zu lassen, da Sie das Wahlrecht haben, den Schaden fiktiv (entgeltlich) abrechnen zu lassen. In diesem Fall der Schadensregulierung werden die Kosten des Kfz-Kostenvoranschlags nicht versicherungsseitig getragen, so dass Sie dann als Geschädigter weitere Vermögensverluste erleiden.
Vorgehensweise bei Fahrerflucht, ohne Haftpflichtversicherung oder vorsätzlicher und widerrechtlicher Schadenverursachung …
- Hierbei wenden Sie sich an den Verein Verkehropferhilfe e.V. (Glockengiesserwall 1, 20095 Hamburg, Tel.: 030/20205757).
- Bei Schäden durch nicht versicherte oder vorsätzlich herbeigeführter Handlungen zahlt die Verkehropferhilfe e.V., als wäre der Schadenverursacher mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert.
- Bei Fahrerflucht gelten Einschränkungen. Sogenannte Sachfolgeschäden wie z.B. Mietwagenkosten und Abschleppkosten werden nicht erstattet.
- Bei folgenden Sachschäden gibt es keine Einschränkungen: Gepäckstücke, Kleidungsstücke, Ladungen oder auch Schäden an Hausfassaden (Mauerwerke), Gartenzäune sowie Gartenlandschaften werden erstattet, sofern sich die Kosten auf über 500 Euro belaufen.
- Bei Schmerzensgeld gilt, sofern dies wegen der Schwere der Körperverletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
Versicherungsgesellschaften haben keine Rechtsgrundlage für eine Nachbesichtigung oder Fahrzeuggegenüberstellung …
Unzulässige Zurückhaltung der Restentschädigungssumme
Rechtswidrige Vorgehensweisen:
- Immer wieder hört man davon, dass Versicherungssachbearbeiter die Geschädigten anrufen mit der Begründung, daß beschädigte Fahrzeug müsse nachbesichtigt werden. Die eine oder andere Versicherung schreibt den Geschädigten auch direkt an und bittet um einen Besichtigungstermin. Häufig wird von den Versicherungen die Restentschädigungssumme auch bis zur Nachbesichtigung zurückgehalten. Keine dieser Vorgehensweisen der Versicherungen haben eine Rechtsgrundlage. Es gibt grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage für eine von der eintrittspflichtigen Versicherung begehrte Nachbesichtigung, außer wenn z.B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt oder behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind. (Quelle: Rechtsanwalt a.D. Friedrich-Wilhelm Wortmann)
Vorlegung von Belegen und keine Fahrzeugvorstellung:
- Nach § 158 d Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat die Versicherung zwar das Recht, vom geschädigten Kfz-Eigentümer Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Geschädigte ist daher zur Vorlegung von Belegen allerdings nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. Bereits nach dem Gesetzestext schuldet der Geschädigte allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des beschädigten Fahrzeuges. Es genügt, wenn der geschädigte Kfz-Eigentümer der gegnerischen Versicherung ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Kfz-Sachverständigengutachten eines qualifizierten, unabhängigen, freien und unparteiischen Kfz-Sachverständigen überlassen hat. (Quelle: Rechtsanwalt a.D. Friedrich-Wilhelm Wortmann)
Kostenübernahmen bei SV-Teilnahmen an Nachbesichtigungen bzw. Gegenüberstellungen:
- Wenn aber schon Nachbesichtigungen bzw. Gegenüberstellungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge notwendig werden sollten, weil z.B. die Versicherung bestreitet, das bei ihr versicherte Fahrzeug sei überhaupt nicht an dem Unfall beteiligt gewesen, so ist der Geschädigte berechtigt, seinen Kfz-Sachverständigen zu der Gegenüberstellung der Fahrzeuge hinzuzuziehen. Die Kosten der Teilnahme des Kfz-Sachverständigen am Nachbesichtigungstermin sind durch die eintrittspflichtige Versicherung zu ersetzen, da es sich um erforderliche Wiederherstellungskosten bzw. notwendige Rechtsverfolgungskosten i.S.d. § 249 BGB handelt. (Quelle: Rechtsanwalt a.D. Friedrich-Wilhelm Wortmann)
Unzulässige gänzliche Zahlungsverweigerung
- Immer wieder hört man auch, dass das Kfz-Sachverständigengutachten angeblich unbrauchbar oder unrichtig sei. Argumentation der Versicherung: „Die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar“ oder „es fehle eine nachvollziehbare Kalkulation“ und das trotz überschlägiger Kalkulation aufgrund offensichtlichem/offenkundigem Totalschadenfall.
- Das Landesgericht Berlin hat ausgeführt, daß die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen. (Quelle: Unfall-Lexikon.de)
Wissen Sie bereits, welche Rechte Sie als Geringverdiener oder Einkommenloser noch haben?
Staatliche Hilfen können Sie beim örtlichen Amtsgericht beantragen …
Rechtsberatungshilfe (Rechtsberatungsscheine):
- Durch die Beratungshilfe soll es Menschen mit geringem oder ohne Einkommen ermöglicht werden, sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist eine Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Prozesskostenhilfe (PKH) bei bestehenden Erfolgsaussichten:
- Jeder Rechtsstreit vor einem Gericht verursacht Kosten, wer eine Klage erheben will oder sich gegen eine Klage verteidigen muss, der hat mit Kosten zu rechnen.
- Die Prozesskostenhilfe erleichtert es geschädigten Personen mit einem geringen Einkommen, einen Prozess zu führen. Und zwar, indem die möglichen Kosten eines Verfahrens übernommen werden.
- Ist das Einkommen einer Person gering, aber oberhalb bestimmter Einkommensgrenzen, dann kann es dennoch eine teilweise Übernahme der Kosten durch den Staat geben.
- Anspruch auf PKH besteht, wenn Sie den Prozeß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewinnen können. Konkret: Wenn Sie eine 51%ige Gewinnchance haben, liegt somit kein Prozesskostenrisiko vor.
Schadenersatzrecht bei Auslandsversicherungen
Wissen Sie bereits wie Sie Ihre Ansprüche bei der Auslandsversicherung geltend machen?
Inlandsschäden mit ausländischen Versicherungsnehmern …
- Eine zügige und reibungslose Schadensregulierung kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
- Da der Schaden auf deutschem Boden entstanden ist, gelten somit auch die schadenersatzrechtlichen Ansprüche nach deutschem Verkehrsrecht zur Schadensregulierung.
- Auslandsversicherungen die dem internationalen Abkommen zugehören, haben Versicherungsvertreter (Schadenregulierungsbeauftragte) in Deutschland, der für die Schadenersatzansprüche des Geschädigten aufkommen.
- Der Schaden kann beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. gemeldet werden, welches einen beauftragten deutschen Versicherungsvertreter nennt, der stellvertretend für die ausländische Versicherung den Schaden reguliert.
- Die „Internationale Grüne Versicherungskarte“ sollte der Unfallgegner aus dem europäischen Ausland in jedem Fall Ihnen aushändigen, falls keine originale grüne Versicherungskarte vorhanden sein sollte, sollten Sie sich unbedingt die Auslandsversicherung und die Versicherungsnummer geben lassen. Denn nur dann, wenn man im Besitz der originalen grünen Versicherungskarte ist oder sich die Versicherungsdaten hat geben lassen, kann der Unfall wie ein Unfall mit einem Inländer abgewickelt werden, anderweitig kann die Ermittlung bis zu 6 Wochen andauern. Achtung: Sie sollten unbedingt die Polizei hinzuziehen, da die Auslandsversicherungen ohne die polizeiliche Akte (aus der Ihre Unschuld hervorgeht) Ihren Schaden in der Regel nicht übernehmen würde.
- Das Grüne-Karte-System ist auf Europa und einige wenige Mittelmeeranrainerstaaten begrenzt. Für den Fall, daß der Unfallverursacher mit einem Fahrzeug aus einem Land unterwegs war, das nicht dem Grüne-Karte-System angeschlossen ist, bleibt keine andere Möglichkeit, als sich mit der ausländischen Versicherung in Verbindung zu setzen. In solchen Fällen sollte man sich Angaben der jeweiligen Versicherung geben lassen und diese umgehend prüfen.
- Übrigens kann, wenn die gegnerische Auslandsversicherung nicht zahlt, die Klage auch in Deutschland am Wirtschaftsraum (Wohnsitz) des Geschädigten erhoben werden. Dies erleichtert die Schadensregulierung wesentlich, in dem man das Büro Deutsche Grüne Karte e.V. verklagt.
Auslandsschäden mit inländischen Versicherungsnehmern …
- Ein Rechtsanwalt ist zur Schadensregulierung unverzichtbar.
- Ein Verkehrsunfall im Ausland unterliegt dem dortigen nationalen Recht.
- Im Ausland werden nicht alle Schadensersatzpositionen anerkannt, die man in Deutschland gemeinläufig kennt und geltend gemacht werden können.
- Vor allem ist Vorsicht bei den Kfz-Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten geboten. Sie sollten sich vorher informieren, welche Länder welche Kosten übernehmen, denn andere Länder unterliegen anderer Gesetze. Falls zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls eine greifende Verkehrsrechtsschutz existiert, würde die Rechtsschutzversicherung die nicht übernommen Rechtsanwaltskosten zu Gunsten von Ihnen übernehmen.
- Dies gilt sowohl bei Sach- und Personenschäden. Aufgrund dieser Tatsache kann es bei der Schadensregulierung manchmal zu bösen Überraschungen kommen. Häufig bekommt man weniger Schadensersatzleistungen für Sachschäden (z.B. Beschädigungen am Pkw etc.) als auch bei Personenschäden (z.B. Körperverletzungen wie Prellungen, Verstauchungen, HWS-Syndrom etc.) als in Deutschland. Über den Zentralruf der Autoversicherer kann man zum Thema Kostenübernahme zu den Gutachter- und Anwaltskosten eine Anfrage stellen. Länder die nicht zur EU gehören, haben in der Regel ausgenommen die Schweiz soweit bekannt keinen Versicherungsvertreter (Schadenregulierungsbeauftragte) in Deutschland.
Rechtliche Pflichten in Deutschland
Wissen Sie bereits welche Pflichten Sie nach einem Verkehrsunfall oder Schadenfall haben?
Sie haben als Fahrer die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei sicherheitsrelevanten Schäden zu wahren …
- Falls Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall oder Schadenfall nicht mehr betriebs- oder verkehrssicher ist, sollten Sie sich eine Kostenzusage wegen einem Ersatzfahrzeug (Mietfahrzeug) bei der gegnerischen Versicherung einholen.
- Der Schadenverursacher braucht lediglich den Schaden inklusiver Schuldgeständnis bei seiner eigenen Versicherung zu melden. Alternativ reicht es aus, der gegnerischen Versicherung mit zuteilen, daß das beschädigte Fahrzeug seitens des Kfz-Sachverständigen oder der Polizei als Betriebs- und Verkehrsunsicher eingestuft wurde.
Sie haben als Anspruchsteller bei der Schadenaufnahme eine Offenbarungsverpflichtung zu Vor- und Altschäden …
- Sie müssen reparierte Schäden (Vorschäden), vor allem nicht reparierte Schäden (Altschäden) am erneut betroffenen Schadenbereich (Bauteil/Bauteile) bekannt geben.
- Fall 1: Falls die gegnerische Versicherung die Fahrzeughistorie Ihres Fahrzeugs überprüft und feststellen sollte, dass das/die gleiche(n) zuvor beschädigte(n) Bauteil(e) bereits zuvor erneuerungsbedürftig (mit erneuen kalkuliert) reguliert wurde(n), würde die Versicherung eine bauteilbezogene oder sogar die komplette Schadensregulierung verweigern. Bei einer kompletten Verweigerung der Schadensregulierung (wegen Verschweigung von Schäden durch den Auftraggeber), müssten Sie die Sachverständigenkosten als Auftraggeber dann selber tragen.
- Fall 2: Falls die gegnerische Versicherung die Fahrzeughistorie Ihres Fahrzeugs überprüft und feststellen sollte, dass das/die gleiche(n) zuvor beschädigte(n) Bauteil(e) bereits zuvor nicht erneuerungsbedürftig (mit instandgesetzt kalkuliert) reguliert wurde(n) und die Versicherung trotz Schadenserweiterung(en) eine bauteilbezogene oder sogar die komplette Schadensregulierung verweigern sollte, müssten Sie die Sachverständigenkosten als Auftraggeber dann trotzdem vorerst selber tragen. Aufgrund derartige rechtswidrige Schadensabrechnungen, können Sie gegen die Versicherung eine juristische Rechtsverfolgung (mit sehr guten Prozessaussichten) einleiten.
Sie haben als Anspruchsteller eine Schadenminderungsverpflichtung und zugleich auch ein Bereicherungsverbot …
- Sie als Geschädigter sind dazu verpflichtet das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Das bedeutet, wenn Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Schadensbehebung zur Verfügung stehen, Sie grundsätzlich verpflichtet sind die mit dem geringeren Aufwand zu wählen, um den Schaden abzuwenden oder gering zu halten.
- Eine weitere Verpflichtung ergibt sich aus dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll zwar vollen Schadensersatz verlangen können, aber an dem zu leistenden Schadensersatz nicht verdienen.
Sie haben als Verkäufer Ihres zuvor verunfallten oder beschädigten Fahrzeuges eine Offenbarungsverpflichtung zu reparierte Schäden …
- Ihnen als Verkäufer liegt eine Offenbarungspflicht (Obliegenheit) vor, Sie müssen den Käufer über die Instandsetzung des verunfallten oder beschädigten Fahrzeuges in Kenntnis setzen.
- Das Kfz-Sachverständigengutachten dient Ihnen zugleich als Beweisvorlage, um den Umfang und Höhe des Schadens widerlegen zu können.